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Widerstand g. Vollstreckungsbeamte

Anwalt für Strafrecht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein

Kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wenn bei dem Versuch, sich der Polizeikontrolle zu entziehen, durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs unvorsätzlich ein hinter dem Fahrzeug stehender Polizeibeamter verletzt wird.

In seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 StR 204/14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung eines Angeklagten durch das Landgericht Erfurt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgehoben. Der Angeklagte war nach einem Wohnungseinbruchsdiebstahl mit seinem Komplizen in einem Auto unterwegs, als er an einer Ampel von der Polizei gestoppt wurde. Um sich dem Zugriff zu entziehen, setzte der Angeklagte das Fahrzeug hastig zurück und fuhr dabei einen Polizeibeamten an.

Nach Ansicht des BGH fehlte es bereits an einem Widerstandleisten, da der Angeklagte nicht bemerkt hatte, dass ein Polizeibeamter bereits am Heck des Fahrzeugs herumlief. Als der Angeklagte das Fahrzeug zurücksetze fehlte es daher bereits an einer gewaltsamen, gegen die Person des Vollstreckenden gerichteten Handlung. Zudem fehlte es dem Angeklagten am notwendigen Vorsatz, durch eine nötigende Handlung gegen den Vollstreckungsbeamten die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren. Denn die bloße Flucht vor der Polizei ist nach ständiger Rechtsprechung kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden.

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