Wer als Beschuldigter in einem Strafverfahren aufgefordert wird, innerhalb einer Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu nennen, kann auch nach Ablauf der Frist die Auswechslung des vom Gericht bestellten Verteidiger erreichen, insbesondere wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen – die Benennungsfrist ist insofern keine Ausschlussfrist.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.6.2014 – 2 Ws 344/14 entschieden, dass ein Recht auf Auswechselung des vom Gericht bestellten Verteidigers auch nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist noch erreicht werden kann. Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Beschuldigter sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen kann. Allein der Ablauf der Frist, so das OLG Köln, kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stelle keine Ausschlussfrist dar. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Rücknahme des zwischenzeitlich vom Gericht bestellten Pflichtverteidigers noch möglich ist, ohne