Wer einen Gegenstand lediglich zur besseren Verwertung der aus einem vorangegangen Diebstahl erzielten Tatbeute entwendet, handelt nicht gewerbsmäßig.
In seinem Beschluss vom 17.12.2014 – 3 StR 484/14 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit den Voraussetzungen eines gewerbsmäßigen Diebstahls zu befassen. Grund dafür war eine Gruppe von Angeklagten, die sich zusammengeschlossen hatten, um gemeinsam und wiederholt Waren aus Frachtcontainern zu entwenden. Um die Tatbeute abtransportieren zu können, hängten die Angeklagten in einem Fall einen leeren Auflieger an eine Zugmaschine, den sie später am Straßenrand abstellten. Dort wurde der Auflieger erst elf Monate später gefunden. Da die Angeklagten den Auflieger für eigene Zwecke verwenden wollten, bejahte der BGH einen Diebstahl, verneinte aber die Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls.
Dazu führte er aus, dass es für die Annahme eines gewerbsmäßigen Diebstahls nicht ausreicht, wenn die Entwendung des Gegenstandes lediglich der besseren Verwertung der bereits aus einem vorangegangenen Diebstahls erzielten Tatbeute dient. Einen gewerbsmäßigen Diebstahl begeht, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Zwar kann sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Einnahmequelle auch verschaffen, wer wiederholt in strafrechtlich relevanter Weise erlangte Güter für sich verwendet, um sich so die Kosten für deren Erwerb zu ersparen. Dient der Gegenstand allerdings nicht der Erschließung einer weiteren Einnahmequelle, sondern nur der besseren Verwertung der Diebesbeute, so genügt dies für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit nicht.