Eine für den Raub tatbestandliche Zueignungsabsicht liegt auch dann vor, wenn die bei dem Raub entwendeten Betäubungsmittel (Marihuana) später durch Konsum vernichtet werden sollen.
Die Angeklagten hatten unter anderem bei einem Raub Marihuana entwendet. Das Landgericht stellte in seinem Urteil fest, dass die Angeklagten das Marihuana später durch Konsum „vernichten“ wollten, was sie dann auch taten. Der BGH musste daher die Frage klären, ob die Angeklagten bei dem Raub überhaupt Zueignungsabsicht hatten. An einer solchen fehlt es nämlich, wenn der Täter die Sache gar nicht in sein Vermögen überführen will, sondern sie entwendet, um sie danach zu zerstören, zu vernichten oder zu beschädigen. So lag es im vorliegenden Fall aber nicht. Die Angeklagten nahmen das Marihuana mit, um es später – im Prinzip wie ihr eigenes – konsumieren zu können. Insoweit haben die Angeklagten ihren Zueignungswillen umgesetzt und (erst) im unmittelbaren Anschluss an die Tat das Marihuana konsumiert und dadurch vernichtet. (BGH, Urt. v. 12.03.2015 – 4 StR 538/14)