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Raub

Anwalt für Strafrecht: schwerer Raub

Ein schwerer Raub mit Waffen liegt bei der Verwendung einer Schreckschusspistole nur dann vor, wenn aus der Waffe beim

Ein schwerer Raub mit Waffen liegt bei der Verwendung einer Schreckschusspistole nur dann vor, wenn aus der Waffe beim Abfeuern ein Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt. Dies ist zwar üblich, darf aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

In seinem Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 12/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei der Verwendung einer Schreckschusspistole beim Raub bzw. bei der räuberischen Erpressung nicht automatisch ein schwerer Raub mit Waffen gem. § 250 StGB gegeben ist. Vielmehr fällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann unter den Waffenbegriff, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dies ist zwar bei Schreckschusspistolen üblich, darf aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden. Der Tatrichter muss demnach konkrete Feststellungen dazu treffen, inwiefern beim Abfeuern der Waffe Explosionsdruck nach vorne austritt.Damit hob der BGH die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten eine Spielhalle überfallen. Bei dem Überfall wurde die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Angeklagten zur Herausgabe von Bargeld veranlasst.

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