Loading...

Geschwindigkeitsverstoß

Anwalt für Strafrecht: Falsche Verdächtigung

Wer dem Täter einer Ordnungswidrigkeit dabei hilft, die Tat zu verdecken, indem er sich selbst bei der Behörde als

Wer dem Täter einer Ordnungswidrigkeit dabei hilft, die Tat zu verdecken, indem er sich selbst bei der Behörde als Täter bezichtigt, der macht sich wegen Beihilfe zu einer in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung strafbar.

In seinem Urteil vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart über das kollusive Zusammenwirken von zwei Personen gegenüber der Ordnungsbehörde bei zu schnellem Fahren entschieden. Die beiden Angeklagten hatten die Ordnungsbehörde bewusst in die Irre geführt, nachdem einer von ihnen beim zu schnellen Fahren geblitzt wurde. Der andere Angeklagte gab sich daraufhin gegenüber der Ordnungsbehörde als vermeintlicher Fahrer des Autos aus und sorgte so dafür, dass die Ordnungswidrigkeit für den tatsächlichen Fahrer verjährte. Das OLG Stuttgart bestätigte nun, dass sich derjenige, der sich in einem solchen Fall bei der Behörde wider besseren Wissens selbst bezichtigt, wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung gemäß §§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB strafbar macht. Die Selbstbezichtigung erfüllt zwar nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung, weil grundsätzlich eine andere Person verdächtigt werden muss. Indem man sich jedoch in Absprache mit der tatsächlich geblitzten Person als vermeintlicher Fahrer ausgibt, leistet man nach der Entscheidung des OLG Stuttgart aber einen Beitrag zur Beeinträchtigung der Rechtspflege. Man macht sich demnach wegen Beihilfe zu der vom Haupttäter in mittelbarer Täterschaft begangenen falschen Verdächtigung strafbar.

To top