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Raub

Anwalt für Strafrecht: Strafprozessrecht

Aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag stellt, darf das Gericht nichts zum Nachteil des bis dahin

Aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag stellt, darf das Gericht nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten ableiten.

Das Schweigerecht des Angeklagten ist ein unabdingbarer Grundsatz unserer Strafprozessordnung, den der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 17.09.2015 – 3 StR 11/15 wieder einmal gestärkt hat. Anlass dafür gab das Landgericht Lüneburg, das die Qualität von Alibis mit der Begründung entwertete, die Alibizeugen hätten bereits im Ermittlungsverfahren benannt werden können. Der BGH erteilte dieser Argumentation eine ganz klare Absage und betonte dabei das Recht des Angeklagten, sich frei äußern oder nicht zur Sache aussagen zu können. Dieses Recht könne nicht ausgeübt werden, wenn der Angeklagte eine Prüfung und Bewertung der Gründe seines Aussageverhaltens befürchten müsse. Erst recht dürfe aus dem Zeitpunkt, zu dem ein Verteidiger einen Beweisantrag anbringe, nichts zum Nachteil des bis dahin schweigenden Angeklagten hergeleitet werden. Dies begründete der BGH mit der selbstständigen Berechtigung des Verteidigers, Beweisanträge zu stellen. Solange sich der Angeklagte das Vorbringen in dem Beweisantrag des Verteidigers nicht als Einlassung zu Eigen mache, dürfe das Gericht keine negativen Schlüsse aus dem Zeitpunkt des Antrags ziehen.

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