Bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darf die Fortsetzung des Betäubungsmittelkonsums nicht generell strafschärfend für den Beschuldigten bewertet werden.
In seinem Beschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein fortgesetzter Eigenkonsum von Drogen bei der Strafzumessung nicht unbedingt nachteilig bewertet werden darf. Das Landgericht Bonn hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei hatte es strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte während des laufenden Verfahrens weiter, wenn auch reduziert, Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Angeklagte hatte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft gelegentlich Joints geraucht und zweimal Amphetamin konsumiert. Der straflose Eigenkonsum von Drogen ist jedoch nach Ansicht des BGH bei dieser Sachlage kein bestimmender Strafschärfungsgrund, sodass der Strafausspruch keinen Bestand haben konnte.