Werden Erkenntnisse, die während oder nach der Urteilsverkündung gewonnen werden, für die schriftliche Begründung des Urteils herangezogen, so stellt dies einen Verstoß gegen die richterliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 21. Januar 2016 – 2 StR 433/15 ein Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn aufgehoben, weil das Landgericht sich in seiner schriftlichen Urteilsbegründung auf Informationen bezogen hat, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch gar nicht vorlagen. So bezog sich das Landgericht, das den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilte, auf ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der Geschädigten, das dem Gericht allerdings erst nach der Urteilsverkündung zugeleitet wurde. Ein solches Vorgehen stellt nach Ansicht des BGH einen Verstoß gegen die freie richterliche Überzeugungsbildung dar, nach der das Gericht seine Überzeugung nur aus der Hauptverhandlung schöpfen darf. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt dazu, dass das Recht auf rechtliches Gehör eingeschränkt wird, da sich der Angeklagte nach der Urteilsverkündung nicht mehr zu neu aufgeworfenen Aspekten äußern kann. Das Urteil des Landgerichts musste demnach vom BGH aufgehoben werden.