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Untersuchungshaft

Anwalt für Strafrecht: Untersuchungshaft

Die Fortdauer der Untersuchungshaft darf im Laufe einer Hauptverhandlung nicht lediglich mit einem Verweis auf das

Die Fortdauer der Untersuchungshaft darf im Laufe einer Hauptverhandlung nicht lediglich mit einem Verweis auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder frühere Haftfortdauerentscheidungen begründet werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 29. September 2016 – StB 30/16 über die konkreten Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls während einer laufenden Hauptverhandlung entschieden. Dabei verwies der BGH darauf, dass das Gericht, welches den Haftbefehl überprüft, sich mit den Ergebnissen der Hauptverhandlung auseinandersetzen muss. Will es den Haftbefehl aufrechterhalten, reicht es nach Ansicht des BGH nicht aus, einfach auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder auf eine frühere Entscheidung zur Haftfortdauer zu verweisen. Denn in der Hauptverhandlung könne sich der hinreichende Tatverdacht abschwächen oder ganz entfallen. Es muss also zumindest knapp dargestellt werden, aus welchen Erkenntnissen der Beweisaufnahme sich ein hinreichender Tatverdacht weiterhin ergibt.

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