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Äußerungsdelikte

Anwalt für Strafrecht: Meinungsfreiheit in Abgrenzung zur Schmähkritik

Der Begriff der Schmähkritik (§§ 185, 186 StGB) ist eng definiert, dieser liegt nicht bereits bei überzogener oder ausfälliger …

Der Begriff der Schmähkritik (§§ 185, 186 StGB) ist eng definiert, dieser liegt nicht bereits bei überzogener oder ausfälliger Kritik vor. Stattdessen muss die Diffamierung der Person im Vordergrund stehen. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit berührende Frage liegen diese Voraussetzungen nur selten vor, vielmehr muss der private Bereich betroffen sein.

Persönliche Meinungen, d.h. vor allem wertende Urteile, die im Rahmen öffentlicher oder politischer Meinungsbildung kundgetan werden, sind von der Meinungsfreiheit geschützt und damit nicht als Beleidigung gemäß § 185 StGB zu bestrafen, soweit es sich hierbei nicht um eine Schmähkritik handelt. Bei einer Schmähkritik handelt es sich um eine Äußerung, bei der die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Grundsätzlich muss eine Abwägung des Einzelfalls zwischen den beeinträchtigten Schutzgütern des Ehrverletzten und dem Schutz der Meinungsfreiheit des Äußernden vorgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Aktenzeichen: 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13), dass der Begriff der Schmähkritik eng zu definieren sei, sodass es sich nicht schon bei überzogener oder ausfälliger Kritik um Schmähkritik handele. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen werden und eine Diffamierung der Person hinzutreten.

Das Bundesverfassungsgericht sah in der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S.1 GG).

Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gegenüber über eine Behörde äußerte, dass bewusst und absichtlich vorliegende Fakten ignoriert werden würden. Laut dem Bundesverfassungsgericht handele es sich bei den Begriffen „absichtlich“ und „bewusst“ um wertende Elemente, sodass die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Der Begriff der Schmähkritik dürfe gerade nicht überdehnt werden, sodass der Schutz der Meinungsfreiheit hierdurch verkürzt werde.

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