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Allgemein

Anwalt für Strafrecht: Verletzung des Dienstgeheimnisses - § 355b StGB

Ruft Jemand auf Anfrage eines anderen die ihm allein zugänglichen, im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten KFZ-Halterdaten ab und gibt …

Ruft Jemand auf Anfrage eines anderen die ihm allein zugänglichen, im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten KFZ-Halterdaten ab und gibt diese unberechtigt weiter, macht er sich nicht der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.

In seinem Beschluss vom 15. November 2012 – 2 StR 388/12 setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die unberechtigte Herausgabe von Fahrzeughalterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, den Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 355b Abs. 1 StGB erfüllt.

Unter Geheimnissen sind Tatsachen zu verstehen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und zudem geheimhaltungsbedürftig sind.

Im zu entscheidenden Fall hatte Jemand den Angeklagten unter Mitteilung verschiedener KFZ-Kennzeichen erbeten, ihm die dazugehörigen Halterdaten mitzuteilen. Ein berechtigtes Interesse wurde nicht geltend gemacht. Der Angeklagte fragte daraufhin die ihm allein über das zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS zugänglichen Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes ab und an gab diese unberechtigt weiter.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die nach § 33 Abs. 1 StVG im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Halterdaten, die jedermann im Rahmen einer einfachen Registerauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG zu den gesetzlich genannten Zwecken übermittelt werden dürfen, keine Dienstgeheimnisse darstellen.

Dabei ließ er offen, ob die im Hinblick auf die gesetzlich geregelten Voraussetzungen der einfachen Registerauskunft schon faktisch keine nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Daten vorliegen. Bei den in § 39 Abs. 1 StVG genannten Daten eines KFZ-Halters, wie dessen Name und Anschrift handelt es sich augenscheinlich um keine Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach die der Geheimhaltung bedürfen, noch der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

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