Um einen Notwehrexzess zu erfüllen, muss jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreiten. Zu berücksichtigen sind dabei alle Umstände des Falles. Auch bei einem „kurz vor dem Durchdrehen“ ist dies nicht auszuschließen.
In seinem Beschluss vom 16. September 2014 (2 StR 113/14) äußerte sich der Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen eines Notwehrexzesses. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass nicht ohne weiteres die Möglichkeit eines Notwehrexzess auszuschließen sei, wenn jemand „kurz vor dem Durchdrehen“ und „hektisch hin und her gelaufen“ sei. Dem Beschluss lag als Sachverhalt die Auseinandersetzung zwischen zwei Personen zugrunde. Der Angeklagte hatte den Geschädigten beleidigt, woraufhin dieser anfing seine Flinte zu laden. Durch diese Handlung sah sich der Angeklagte einer Gefahr ausgesetzt und schoss daher auf den Geschädigten. Dieser zog sich dadurch Verletzungen im Rumpfbereich zu.
Um einen Notwehrexzess nach § 33 StGB zu begehen, muss jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten haben. Um allerdings unter die Notwehr nach § 32 StGB zu fallen, ist eine Notwehrlage notwendig. Diese ist gegeben, wenn man sich eines gegenwärtigen, rechtwidrigen Angriffs auf seine Person ausgesetzt sieht. Dann dürfen Verteidigungshandlungen ergriffen werden, die geeignet und erforderlich sind. Dabei ist wichtig die mildeste Form der Verteidigung zu wählen. Überschreitet man in hohem Maße die gebotene Verteidigungsform, kann dies dennoch nach § 33 StGB gerechtfertigt sein, wenn man dies aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken tut.
Im vorliegenden Fall stellte der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass die Notwehrhandlung des Angeklagten nicht erforderlich gewesen sei. Der Angeklagte hatte nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, weil er den Geschädigten zuvor beleidigt hatte. Daraufhin fing dieser an seine Flinte zu laden. Zwar hätte der Angeklagte zunächst andere, mildere Mittel einsetzen müssen, um den Geschädigten von einem Schuss abzuhalten. Jedoch sei der Angeklagte „kurz vor dem Durchdrehen“ gewesen und „hektisch hin und her gelaufen“. Bei wertender Betrachtung ist daher nicht auszuschließen, dass ein „kurz vor dem Durchdrehen“ und ein „hektisch hin und her gelaufen“ unter § 33 StGB bzw. unter Verwirrung, Furcht oder Schrecken fällt. Dadurch wäre der Angeklagte in seiner Handlung gerechtfertigt gewesen. Das hätte hier durch das Landgericht untersucht werden müssen.