Ein Gegenstand, welcher geeignet ist, Menschen zu verletzen, stellt keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar, wenn er nicht dazu bestimmt wurde, Menschen zu verletzten.
Gegenstände, welche keine Schusswaffen sind, müssen für eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dazu geeignet und bestimmt sein, Menschen zu verletzten In seinem Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13 befasst sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann ein Gegenstand eine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln darstellt. Im vorliegenden Fall pflanzte der Beschuldigte Marihuana an, um dieses mitunter zu verkaufen. Nach der ersten Ernte erwarb der Beschuldigte eine Machete und legte diese aus ästhetischen Gründen offen sichtbar im selben Raum ab, in welchem er das geerntete Marihuana verarbeitete. Das Landgericht verurteile den Beschuldigten deshalb wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs aufgehoben. Eine Machete als solche ist zwar geeignet Menschen zu verletzten, jedoch lässt sich aus der Sachlage nicht schließen, dass die Machete gerade dazu erworben wurde, Menschen zu verletzten. Somit mangelt es an der Zweckbestimmung der Machete, Menschen zu verletzen. Deshalb stellt diese keine Waffe im Sinne eines bewaffneten Handeltreibens dar.