Um die Schuldfähigkeit einer Person festzustellen kommt es darauf an, dass jemand trotz einer psychischen Störung fähig ist, begangenes Unrecht einzusehen und zu unterbinden.
Mit Beschluss vom 15. April 2014 (3 StR 48/14) setzt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wie die Schuldfähigkeit einer Person zu beurteilen ist, die Betäubungsmittel angebaut und konsumiert hatte. Dem Beschluss lag als Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel zum Zwecke des Eigenbedarfs und der Weiterveräußerung angebaut hatte.
Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person kommt es nach § 20 StGB darauf an, dass die Person unter einer psychischen Störung leidet. Diese psychische Störung muss dazu geführt haben, dass die Person nicht mehr dazu in der Lage war, das Unrecht seiner Tat in der konkreten Situation einzusehen und dies zu unterbinden.
Der Bundesgerichtshof stand hier vor der Frage, ob die Schuldfähigkeit der betroffenen Person getrennt zu beurteilen war. Denn grundsätzlich muss sich die Schuldfähigkeit auf eine konkrete Tat beziehen, da sich eine psychische Störung auf unterschiedliche Delikte unterschiedlich auswirken kann. Für den Bundesgerichtshof kam es hier jedoch nicht auf eine getrennte Betrachtungsweise der Schuldfähigkeit an. Hier lagen durch eine Handlung zwei betäubungsmittelrechtliche Tatbestände vor. Es handelte sich um den Eigenbedarf und den Weiterverkauf von Betäubungsmitteln durch den Anbau von Betäubungsmitteln. Eine getrennte Überprüfung der Schuldfähigkeit kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dabei nicht in Betracht, da dies für die Entscheidung keine wesentliche Rolle spielt. Die unterschiedliche rechtliche Bewertung des Anbaus für den Eigenbedarf und den Weiterverkauf wirkt sich auf die Schuldfähigkeit nicht unterschiedlich aus.