Generalpräventive Gründe müssen bei der Strafzumessung besonders begründet werden. Eine allgemeine Abschreckung genügt hierfür nicht. Es bedarf einer gemeinschaftsgefährdenden Zunahme gleicher oder vergleichbarer Straftaten.
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 11. April 2013 – 5 StR 113/13 damit zu befassen, welche Anforderungen an eine Begründung der Strafzumessung aus generalpräventiven Gründen zu stellen sind. Dem Beschluss lag eine Entscheidung eines Landgerichts zugrunde, welches das Strafmaß des Beschuldigten aus generalpräventiven Erwägungen erhöhte. Durch generalpräventive Gesichtspunkte soll durch das Urteil nicht auf den Beschuldigten, sondern auf die Allgemeineinheit eingewirkt werden. Im Zuge dessen führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine hohe Strafe nicht allein damit begründet werden kann, dass diese generalpräventiven Zwecken dient. Grundsätzlich können generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Jedoch dürfen für deren Begründung nur Umstände herangezogen werden, welche über die vom Gesetzgeber durch den Straftatbestand bereits vorgenommene allgemeine Abschreckung hinausgehen. Dies liegt vor, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme gleicher oder vergleichbarer Straftaten, wie sie zur Verhandlung stehen, nachweisen lässt.[nbsp]