Für die Verwirklichung einer leichtfertigen Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig gehandelt haben und die Möglichkeit gehabt haben die Vortat als solche zu erkennen. Dies kann entfallen, wenn die Vortäter den Beschuldigten über die Vortaten in Unkenntnis lassen.
Für Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche muss der Beschuldigte leichtfertig verkannt haben, dass die durch ihn verwertete Beute aus einer der Katalogtaten des Geldwäscheparagraphs stammt. Leichtfertigkeit liegt in diesem Fall vor, wenn sich die Herkunft der Beute geradezu aufgedrängt hat und der Beschuldigte trotzdem handelt, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ. Weiterhin muss das Gericht konkrete Umstände feststellen, nach welchen der Beschuldigte eine entsprechende Katalogtat als Vortat hätte erkennen können. In seinem Beschluss vom 27. März 2014 – 4 StR 341/13 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verurteilung eines Beschuldigten durch das Landgericht zu befassen, welcher keine Kenntnis von den Details der Vortaten hatte. Die Vortäter ließen den Beschuldigten bewusst in Unkenntnis über die durch sie getätigten Phishing-Straftaten, um bei diesem keine Begehrlichkeiten bezüglich einer größeren Belohnung zu wecken. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte der Beschuldigte, mangels ausreichender Kenntnis von den Vortaten, nicht erkennen können, dass die ihm zugeführte Beute aus Phishing-Straftaten stammt. Weiterhin ist das Vorliegen von Leichtfertigkeit zu hinterfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Beschuldigten die Herkunft der Beute aufdrängte und dass er handelte, weil er die Herkunft der Beute aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht ließ.