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Anwalt für Strafrecht: Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub

Ein gefährlicher Gegenstand wird nicht im Sinne eines besonders schweren Raubes bei der Tat benutzt, wenn er nicht der Ermöglichung der …

Ein gefährlicher Gegenstand wird nicht im Sinne eines besonders schweren Raubes bei der Tat benutzt, wenn er nicht der Ermöglichung der Wegnahme diente. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn der Gegenstand durch den Beschuldigten dazu verwendet wurde, einen bereits hinreichend eingeschüchterten Betroffenen weiter zu quälen.

Bei einen Raub verwendet ein Beschuldigter ein gefährliches Werkzeug, wenn er es zweckgerichtet zur Verwirklichung des Raubes benutzt. Das gefährliche Werkzeug muss zur Herbeiführung der Wegnahme als Nötigungsmittel verwendet werden. Der Beschuldigte wurde in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13 November 2012 (3 StR 422/12) zugrunde liegenden Sachverhalt durch das Landgericht wegen besonders schweren Raubes, wegen Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat, verurteilt. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, wann ein gefährliches Werkzeug zur Tat und nicht lediglich gebraucht wird. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den Betroffenen mit einem Deo-Roller geschlagen zu haben. Zum Zeitpunkt des Schlags war die Wegnahme der in der Wohnung des Betroffenen zusammengepackten Gegenstände noch nicht beendet. Dem Schlag gingen bereits Misshandlungen des Betroffenen durch den Beschuldigten und einen Tatbeteiligten voraus, weshalb der Betroffene bereits massiv eingeschüchtert war. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist in dem Schlag mit dem Deo-Roller kein Benutzen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat zu sehen. Der Betroffene war bereits hinreichend eingeschüchtert. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen schlug, um ihn weiter zu quälen und nicht um die Wegnahme zu ermöglichen. Somit fehlt der Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Deo-Rollers und der Wegnahme der Gegenstände.

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