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Strafprozessrecht

Fachanwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Schöffen wegen Befangenheit

Die Ablehnung eines Schöffen, der in der Hauptverhandlung bei der Verlesung einer schriftlichen Einlassung

Die Ablehnung eines Schöffen, der in der Hauptverhandlung bei der Verlesung einer schriftlichen Einlassung des Angeklagten äußert, ob er den „Quatsch“ glaube, den er „hier“ erzähle, ist gerechtfertigt.

Richter und Schöffen können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters bzw. Schöffen zu rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt ein solcher Grund vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung ist dabei ein vernünftiger bzw. ein verständiger Angeklagter.

In seinem Beschluss vom 6. März 2018 – 3 StR 559/17 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass das Misstrauen ein Schöffe begründet ist, wenn der Schöffe in einer Hauptverhandlung bei der Verlesung einer schriftlichen Einlassung des Angeklagten äußert, ob er den „Quatsch“ glaube, den er „hier“ erzähle. Es handele sich nicht um eine hinnehmbare bloße Unmutsäußerung des Richters, da die Form der Äußerung grob unsachlich gewesen sei und der Schöffe mit seiner Bemerkung deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er der Einlassung des Angeklagten nicht nur nicht folgen werde, sondern sie für vollkommen unsinnig halte.

Das Landgericht Potsdam hatte das Ablehnungsgesuch des Angeklagten zuvor als unbegründet abgelehnt. Das Urteil des Landgerichts, in dem der Angeklagte unter anderem wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde, hob der Bundesgerichtshof auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam.

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