Beleidigungen, welche einen massiven gegenwärtigen Angriff auf die Ehre des Beschuldigten darstellen, dürfen durch Notwehr unterbunden werden.
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (3 StR 622/17) damit auseinander, wann eine Beleidigung eine Notwehrhandlung zulässt. Um eine strafbare Handlung wegen Notwehr rechtfertigen zu können, muss ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf den Beschuldigten vorliegen. Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, stattfindet oder fortdauert. Der Beschuldigte wurde vom Betroffenen „immer wieder“ mittels „massiven“ Beleidigungen provoziert. Diese Beleidigungen erstreckten sich auch auf die Eltern des Beschuldigten. Daraufhin attackierte der Beschuldigte den Betroffenen mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte zur Abwehr eines massiven gegenwärtigen Angriffs auf seine Ehre. Diese darf auf durch Notwehr verteidigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es sich bei den Beleidigungen nicht nur um geringfügige Behelligungen im sozialen Nahbereich, sozial tolerables Verhalten oder eine sonstige Bagatelle handelt.