Eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden, im Sinne eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung, ist ab 25 Urkunden gegeben.
Ein Beschuldigter kann sich wegen eines besonders schweren Falls der Urkundenfälschung strafbar machen, wenn er eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden herstellt. Liegt ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung vor, so führt dies zu einer gravierenden Verschärfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens gegenüber dem Grundtatbestand der Urkundenfälschung. Deshalb darf die „große Zahl“ von unechten oder verfälschten Urkunden nicht zu niedrig bestimmt sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 9. Oktober 2018 (5 StR 153/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, verfälschte die Datensätze von drei rechtmäßig auf seinen Namen ausgestellten Prepaid-Kreditkarten und stellte zwei Totalfälschungen weiterer Kreditkarten her. Darüber hinaus fertigte der Beschuldigte 22 ID-Karten verschiedener EU-Länder an. Der BGH hatte sich in Folge dessen damit zu befassen, ab welcher Anzahl an gefälschten oder unechten Urkunden eine „große Zahl“ entsprechender Urkunden vorliegt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Unrechtsgehalt der Fälschungshandlungen die hohe Strafandrohung widerspiegeln. Deshalb liegt eine „große Zahl“ unechter oder verfälschter Urkunden erst ab einer Mindestanzahl von 25 Urkunden vor.