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Sachbeschädigung

Anwalt für Strafrecht: Tateinheit Sachbeschädigung Wohnungseinbruchsdiebstahl

Eine bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verursachte Sachbeschädigung steht in Tateinheit mit dem Einbruchsdiebstahl.

Eine bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verursachte Sachbeschädigung steht in Tateinheit mit dem Einbruchsdiebstahl.

Der Bundesgerichthof beantwortete in seinem Beschluss vom 27. November 2018 (2 StR 481/17) die Frage, ob die bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl verwirklichte Sachbeschädigung mit dem Einbruchsdiebstahl in Tateinheit steht. Von Tateinheit zwischen zwei Delikten ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. Dies ist jedoch in Fällen sogenannter unechter Konkurrenz nicht gegeben. Diese kann in Form der Konsumtion dann vorliegen, wenn der Unrechtsgehalt einer strafbaren Handlung durch einen anderen anwendbaren Straftatbestand bereits erschöpfend erfasst ist. Beim Vorliegen von Konkurrenz entfällt ein Straftatbestand zugunsten des Beschuldigten. Die Beschuldigten drangen über einen längeren Zeitraum in mehrere Häuser und Wohnungen, sowie in einem Fall in die Sakristei einer Kirche ein. Hierbei verursachten sie durch das gewaltsame Eindringen Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht der vollendete Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer zugleich begangenen Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit. Die Sachbeschädigung tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den Wohnungseinbruchsdiebstahl zurück, unabhängig davon, in welchem Verhältnis der verursachte Schaden zu dem Wert der Diebesbeute steht. Ein Grund hierfür ist, dass eine Einbruchstat nicht regelmäßig oder typischerweise mit einer Sachbeschädigung einhergeht. Vielmehr genügt es, dass der Beschuldigte Schließvorrichtungen oder andere Zugangshindernisse unter Aufwendung nicht unerheblicher Kraftaufwendungen überwindet. [nbsp]

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