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Sexueller Missbrauch

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht …

Zur Begründung einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen steht es nicht entgegen, dass die Gemeinschaft nur an den Wochenenden ausgeübt wird.

Bei einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen und damit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. In seinem Beschluss vom 23. Januar 2018 (1 StR 625/17) hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage auseinander zu setzten, ob der Beschuldigte in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft lebt, wenn er nur an Wochenenden bei dem Betroffenen und seinem Partner lebt. Der Beschuldigte hielt sich im Tatzeitraum nur an Wochenenden in der Wohnung seiner Partnerin der Mutter der Betroffenen auf. Er unterstützte seine Partnerin bei Einkäufen und beim Haushalt. Weiterhin nahm der Beschuldigte Mahlzeiten in der Wohnung ein und übernachtete dort. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs befand sich der Beschuldigte mit seiner Partnerin in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Der Begründung einer solchen Gemeinschaft steht es nicht entgegen, dass diese nur an den Wochenenden ausgeübt wird. Angesichts des Lebenszuschnitts einer offenkundig erheblichen Zahl von Partnerschaften in der Rechtsform der Ehe oder der (eingetragenen) Lebenspartnerschaft, bei dem die Partner aus unterschiedlichen Gründen lediglich zeitweilig tatsächlich räumlich zusammen wohnen, steht dieser Umstand nicht per se einer „eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ entgegen.

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