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Mord Totschlag

Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags

Eine Tat kann auch dann auf der Stelle im Sinne eines minder schweren Falls des Totschlags erfolgen, wenn zwischen der Auseinandersetzung …

Eine Tat kann auch dann auf der Stelle im Sinne eines minder schweren Falls des Totschlags erfolgen, wenn zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen ein gewisser zeitlicher Abstand liegt. Dies ist der Fall, wenn der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. November 2019 (2 StR 378/19) damit zu befassen, inwiefern der Beschuldigte bei einer zeitlich nach einer Misshandlung erfolgten Tötung noch auf der Stelle zur Tat hingerissen ist. Ein für den Beschuldigten günstiger minder schwerer Fall des Totschlags liegt dann vor, wenn der Beschuldigte durch eine ihm zugefügte Behandlung des Betroffenen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, provozierte den Beschuldigten woraufhin sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen entwickelte. Im Zuge dieser versetzte der Betroffene dem Beschuldigten einen Schlag gegen die Oberlippe, welche diese zum Aufplatzen brachte. Im Anschluss hieran zog die Ehefrau des Betroffenen diesen Weg. Der Beschuldigte war wütend und wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er suchte eine Glasflasche, brach diese ab und ging wutentbrannt auf den Betroffenen los. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Es bestand zwar ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen, dies unterbricht aber nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

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