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Betäubungsmittelstrafrecht

Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Marihuana ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht strafschärfend als „Substanz mittlerer Gefährlichkeit“ zu …

Marihuana ist bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht strafschärfend als „Substanz mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen. Bei Marihuana handelt es sich um eine sogenannte weiche Droge.

Bezüglich Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu. Im Zuge dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2020 (4 StR 537/19) damit, ob Marihuana strafschärfend als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge des Verkaufs von Marihuana strafbar. Das Landgericht berücksichtigte zulasten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die Taten des Beschuldigten „nicht auf so genannte ‚harte Drogen‘, sondern auf Substanzen von mittlerer Gefährlichkeit“ beziehen. Dem widersprach der Bundesgerichthof. Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge. Es ist verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.

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