Wenn die Feder eines Springmessers defekt ist, so entfällt die besondere Gefährlichkeit und das Messer zählt nicht mehr zu den verbotenen Springmessern, da die Klinge nicht durch die Feder bewegt wird.
In seinem Urteil vom 11. Mai 2017 (1 StR 35/17) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, ob auch ein defektes Springmesser noch zu den verbotenen Springmessern gehört. Der Angeklagte hatte vorliegend in einem Büroschrank in seiner Wohnung ein Springmesser mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern aufbewahrt, das aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionsfähig war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entfalle daher die Eigenschaft als Springmesser im Sinne des §[nbsp]1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B WaffG iVm Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1. Der Umgang mit dem Springmesser sei aufgrund von deren besonderer Gefährlichkeit durch die mittels einer Feder aus dem Griff herausspringende Klinge unter den Voraussetzungen der Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 verboten. Ist die Feder aber wie vorliegend defekt, so entfalle auch diese besondere Gefährlichkeit. Da die Klinge dann nicht durch die Feder bewegt wird, zähle das Messer nicht mehr zu den verbotenen Springmessern. Es könne sich bei dem Springmesser aber um einen anderen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG wie z.B. ein Fallmesser handeln.