Mit dem Willen einem Dritten Vorteile einer Tat im Sinne einer Begünstigung zu sichern, handelt ein Beschuldigter, dem es gerade darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.
Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2020 (6 StR 34/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, eröffnete Konten auf Geheiß eines Dritten, auf welche Taterträge von durch diesen begangenen gewerbsmäßigen Betrugstaten in Höhe von insgesamt 106.880 € eingingen. Zwar hatte der Dritte die Eröffnung der Konten durch die Beschuldigte unter einem Vorwand verlangt, diese nahm jedoch billigend in Kauf, dass die Konten der Überweisung von aus Straftaten stammenden Erträgen dienen sollten. Strafbarkeit wegen Begünstigung setzt voraus, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelt, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Anschluss hieran damit zu befassen, was unter der Absicht dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern zu verstehen ist. Nach Auffassung des BGHs ist hierunter zielgerichteter Wille zu verstehen.
Das bedeutet, dem Beschuldigten muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Allein das Bewusstsein der Beschuldigten und die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der „Kontenleihe“ reicht hierfür nicht aus.