Wurde eine Wohnung wegen Gefahr im Verzug durchsucht, bedarf deren erneute Durchsuchung einer neuen (richterlichen) Anordnung.
Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor, dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO. In seiner Entscheidung vom 4.[nbsp]Juni[nbsp]2020 (4[nbsp]StR 15/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die erneute Durchsuchung einer Wohnung einer neuen richterlichen Anordnung bedarf, wenn die Wohnung zuvor bereits rechtmäßig wegen Gefahr im Verzug durchsucht worden war. In dem Fall hatten Polizisten den Angeklagten zuhause aufgesucht. Als dieser die Tür öffnete, war den Beamten intensiver Cannabisgeruch entgegengeschlagen, weshalb sie die Wohnung betraten. Dort trafen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten auf, woraufhin sie die Wohnung wieder verließen und Beamte der Kriminalpolizei verständigten. Der zuständige Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes ordnete dann um 20.26[nbsp]Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten an, da nach seiner Ansicht der Verlust von Beweismitteln zu befürchten war und der richterliche Bereitschaftsdienst um 21.00 Uhr enden und der Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss nicht ohne Vorlage schriftlicher Unterlassen erlassen würde. Die spätere Verurteilung des Angeklagten stützte sich auf die bei der staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann diese Verurteilung jedoch nicht bestehen bleiben. Der Staatsanwalt habe durch die Anordnung der – zweiten – Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten schwerwiegend gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, §[nbsp]105[nbsp]Abs.[nbsp]1[nbsp]S. 1 StPO verstoßen, weshalb die bei dieser somit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel unverwertbar seien. Die erneute Durchsuchung hätte einer richterlichen Anordnung bedurft.