Versuchsbeginn bezüglich eines Diebstahls von Geld aus einem Geldautomaten kann dann vorliegen, wenn dieser nach dem Aufhebeln durch Einleiten eines Gasgemischs gesprengt werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem Tatplan des Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorliegt.[nbsp]
Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (5 StR 635/19) damit auseinander, ob ein Beschuldigter beim Aufhebeln eines Geldautomaten, um anschließend ein explosives Gasgemisch in diesen einzuleiten, zu einem Diebstahl ansetzt. Die Beschuldigten kamen überein, Geldautomaten aufzusprengen und sich das darin vorgehaltene Bargeld zu verschaffen. Im Zuge dessen begaben sich die Beschuldigten in den Vorraum einer Bank und hebelten mit einem Stemmeisen das Bedienteil eines Geldautomaten auf. Sie erkannten, dass es sich bei diesem um ein neues Modell handelte, beidem ein Einleiten von Gas zur Sprengung des Tresors über das geöffnete Bedienteil nicht möglich war. Daraufhin brachen sie ihr Vorhaben ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs setzten die Beschuldigten im Sinne eines Versuchsbeginns unmittelbar zum Diebstahl an. Dies ist zumindest vorliegend der Fall, da die Beschuldigten unmittelbar an die gewaltsame Öffnung des Geldautomaten das Gasgemisch in diesen einleiten und zur Explosion bringen wollten, um an das darin erwartete Geld zu gelangen. Dies ist insbesondere der Fall, da nach dem Tatplan der Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorlag.[nbsp]