Das Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung stellt keine List im Sinne schwerer Zwangsprostitution dar. Irreführende Machenschaften im Zuge von List müssen sich auf die Prostitutionsausübung an sich beziehen.
Der Qualifikationstatbestand der schweren Zwangsprostitution liegt vor, wenn der Beschuldigten den Betroffenen durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution veranlasst. List ist jede Verhaltensweise des Beschuldigten, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2020 (3 StR 132/20) mit der der Frage auseinander, ob das arglistige Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung List darstellt. Der Betroffenen wurde eine Liebesbeziehung vorgespiegelt. Im Rahmen dessen wurde sie durch Dritte in den Glauben versetzt ihr vorgeblicher Partner sei krank und habe Schulden, für deren Rückzahlung er Einnahmen der Betroffenen aus der Prostitution bedürfe. Dies erfolgte „Um ihre Bereitschaft zur Prostitution zu verstärken und sie dazu anzuhalten, möglichst viele Kunden zu bedienen,“. Der Beschuldigte verstärkte die Betroffene in der Auffassung ihr Partner liebe sie wirklich. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Dritten veranlassten die Betroffene nicht durch List zur Fortsetzung der Prostitution. Das reine Hervorrufen eines Motivirrtums des Betroffenen stellt regelmäßig keine List dar. Die irreführenden Machenschaften müssen sich auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen, während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht. Die Dritten ließen die Betroffene jedoch nie darüber im Unklaren, dass sie von ihr die Ausübung von Prostitution erwarten.