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Sexuelle Nötigung

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose des Betroffenen liegt eine sexuelle Handlung im Sinne einer …

Bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose des Betroffenen liegt eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung vor.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (6 StR 7/20) damit, ob das Auseinanderdrücken der Beine und der Versuch des Ausziehens der Hose des Betroffenen eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung darstellt. Wegen sexueller Nötigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Eine sexuelle Handlung liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hielt der Betroffenen mit einer Hand ihre Arme an den Handgelenken fest und versuchte mit der anderen Hand ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen sowie ihre Beine auseinanderzudrücken. Dies erfolgte weil der Beschuldigte gegen den Willen der Betroffenen Geschlechtsverkehr durchführen wollte. Noch bevor ihm dies gelang, konnte die Betroffene sich aus dem festen Griff des Beschuldigten befreien, mit ihren Fäusten auf ihn einschlagen und in den angrenzenden Flur fliehen. Nach Auffassung des BGHs nahm der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Betroffenen vor. Da es für die Tatvollendung genügt, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat, liegt bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose eine sexuelle Handlung vor.

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