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Notwehr Notstand

Anwalt für Strafrecht: Notwehr Notwehrprovokation

Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht im Sinne einer Notwehrprovokation einschränken. Dies hat jedoch …

Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht im Sinne einer Notwehrprovokation einschränken. Dies hat jedoch keinen vollständigen Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts zur Folge.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. August 2020 (1 StR 248/20) damit auseinander zu setzten, inwiefern eine durch sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten herbeigeführte Notwehrlage das Notwehrrecht des Beschuldigten einschränkt. Ein Beschuldigter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er bei der Tatbegehung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Das Notwehrrecht unterliegt unter anderem dann einer Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind. Zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen kam es zu wechselseitigen Beleidigungen. Im Rahmen dessen kamen beide überein sich körperlich auseinanderzusetzten. Hierfür machten sie sich auf den Weg zum hinteren Teil eines Bahnhofs. Auf dem Weg bewaffnete sich der Betroffene mit einem Messer und Pfefferspray. Der Beschuldigte bewaffnete sich ebenfalls mit einem Messer. Im Anschluss hieran packte der Betroffene den Beschuldigten und es kam zu wechselseitigen Körperverletzungen im Rahmen derer der Beschuldigte dem Betroffenen Stichverletzungen beibrachte. Im Anschluss hieran führte das Landgericht aus, der Beschuldigte handele nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Aufgrund seines ihm vorwerfbaren Vorverhaltens sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen. Sowohl die Beleidigung des Betroffenen als auch die zwischen den Beteiligten jedenfalls konkludent vereinbarte körperliche Auseinandersetzung, die auf einem Betäubungsmittelgeschäft beruhte, seien sozialethisch zu missbilligen. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht einschränken, wenn zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Beschuldigten auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren. Allerdings ist das Notwehrrecht auch in diesen Fällen nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden. Angesichts der Eskalation der Situation durch den Betroffenen, der Gegenseitigkeit der Beleidigungen und der einvernehmlichen Auseinandersetzung war es vom Beschuldigten nicht gefordert zu fliehen.

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