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Allgemein

Anwalt für Strafrecht: Unterlassene Hilfeleistung

Ein Beschuldigter hat einem Betroffenen im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung selbst dann mögliche Hilfe zu leisten, wenn die Hilfe …

Ein Beschuldigter hat einem Betroffenen im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung selbst dann mögliche Hilfe zu leisten, wenn die Hilfe schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge rückblickend als von Anfang an unabwendbar erweist.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 1. September 2020 (1 StR 373/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, traf bei einem Bekannten ein. Als der Beschuldigte dessen Anwesen betrat eröffnete ihm sein Bekannter, dass er seine Mutter getötet habe. Der Beschuldigte, der dies nicht glaubte, betrat den Esszimmerbereich und sah am Boden Plastikmüllsäcke, unter denen sich die Beine der Betroffenen abzeichneten. Er zog sein Handy aus der Tasche, um einen Notarzt anzurufen. Der Bekannte äußerte jedoch, dass es zu spät sei, er habe seiner Mutter mit dem Hammer den Kopf eingeschlagen. Daraufhin wurde das Handy zur Seite gelegt. Fraglich war, ob sich der Beschuldigte wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machte, insbesondere ob ein Unglücksfall im Sinne einer solchen vorlag. Bei der Beurteilung, ob ein Unglücksfall oder eine Notlage im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung vorliegt, kommt es auf eine objektivierte ex-ante-Sicht an. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob ein Unglücksfall auch dann noch vorliegt, wenn der Betroffene bereits unabwendbar verletzt ist. Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus einer Rückschau von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beobachter aufgrund der ihm erkennbaren Umstände die vorgefundene Situation bewertet hätte.

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