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Betrug

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten

Über den Erwerb von Online-Tickets mittels fremder Kreditkartendaten

Wer Online-Tickets der Deutschen Bahn unter Anlegung eines Kundenkontos mit falschen Personen- und Kreditkartendaten sowie mittels einer widerrechtlich erlangten fremden Kreditkarte erwirbt, macht sich grundsätzlich wegen Computerbetrugs gemäß §[nbsp]263a Abs. 1 StGB und Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2021 (1 StR 67/21) hatte der Angeklagte in einem Zeitraum von knapp über einem Jahr zahlreiche Online-Tickets der Deutschen Bahn erworben. Hierfür benutzte er widerrechtlich über eine russische Website beschaffte fremde Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten erbeutet worden waren. Zunächst legte er bei der Deutschen Bahn verschiedene Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an und erstellte unter der Verwendung von Pseudonymen verschiedene E-Mail-Adressen, über die er später Bestellungen von Einzelfahrkarten und Zeittickets tätigte. Auf diese Weise bestellte er an 331 Tagen insgesamt 1.750 Online-Tickets im Gesamtwert von 244.793,99[nbsp]€. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass der Angeklagte sich daher in 331 Fällen wegen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Der Angeklagte habe bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von §[nbsp]269[nbsp]StGB gespeichert, die er daraufhin durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn verwendete.

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