Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe.
In seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 musste der Bundesgerichtshof (2 StR 104/21) die Schuldfähigkeit bei einer Alkoholtat beurteilen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten, der bei Tatbegehung alkoholisiert gewesen war, wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nebstdem hat es ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht verneint. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration (maximal ca. 2,8 ‰) ausreichend entscheidungs- und steuerungsfähig gewesen sei. Gleichwohl tragen diese Erwägungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Zum einen führte der Bundesgerichtshof aus, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration tatsächlich bei 3,12 ‰ läge. Zudem belegen die vom Landgericht angeführten Umstände nur, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben war. Indessen ist aus ihnen nicht mit genügender Sicherheit abzuleiten, dass eine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass bei hoher Alkoholgewöhnung das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit weit auseinanderfallen können. So können selbst bei hochgradiger Alkoholisierung grobmotorische Fähigkeiten erhalten geblieben sein. Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren, ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen begleitet. Mithin wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.