Wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, ist für jeden dieser Täter die jeweilige Tatbeteiligung festzustellen. Nicht jeder Beteiligte einer Bandentat ist gleichzeitig auch ein Mittäter.
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 2021 (1 StR 83/21) musste sich dieser mit der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung auseinandersetzen. Der Angeklagte beteiligte sich am Betrug von meist älteren Menschen. Dabei gab sich die Bande als Polizei aus, um an das Vermögen der Menschen zu kommen. Da sie aus der Türkei arbeiteten, brauchten sie Leute, die vor Ort das Geld abholten, was der Angeklagte für 1.000-5.000 € tat. Dafür wurde er vom Landgericht Augsburg wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt. Vor dem Bundesgerichtshof hielt diese Entscheidung jedoch nicht stand. Das Zusammenschließen zu einer Bande bedeutet nicht zwingend, dass jeder auch Mittäter ist. Nach ihrer Auffassung muss bei jedem Täter für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob es sich um einen Mittäter, Anstifter oder Gehilfen handelt.