Der Fehlschlag eines Versuchs liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.
In seinem Beschluss vom 24. November 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 345/21) mit den Voraussetzungen des Rücktritts befasst. In dem hiesigen Sachverhalt hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, seinen Nachbarn zu überfallen. Hierbei führte er ein Messer bei sich, welches er ausschließlich als Drohmittel einsetzen wollte. Sodann klingelte der Angeklagte maskiert an der Haustür des Geschädigten. Nachdem dieser die Tür geöffnete hatte, griff er nach dem Messer und zugleich nach der Maskierung des Angeklagten. Dabei sagte er: „Ich kenne dich! Hier gibt es nichts zu holen!“ Im Anschluss flüchtete der Angeklagte. Das Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des besonders schweren Raubes verneint. Der Versuch sei fehlgeschlagen. Indessen führte der Bundesgerichtshof an, dass diese Entscheidung nicht tragfähig sei. Ein Fehlschlag des Versuchs ist gegeben, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung jedoch Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung. So liegt der Fehlschlag eines Versuchs nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten.