Bei der Beurteilung, ob ein Totschlag oder ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegt, ist die Vorgeschichte der Tat von entscheidender Bedeutung. Außerdem kann auch eine spontan begangene Tat einen Mord darstellen.
In seinem Beschluss vom 15. Juni 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 23/22) mit der Frage beschäftigt, ob im vorliegenden Fall ein Totschlag oder ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegt. Nachdem die alkoholisierten Angeklagten einen Zaun und ein Auto auf einem Hotelparkplatz beschädigten, informierte die Hotelbesitzerin ihren Ehemann, der die Angeklagten dann zur Rede stellte. Daraufhin schlugen die Angeklagten mehrmals auf den Geschädigten ein, sodass dieser aufgrund seiner Verletzungen verstarb. Vom Landgericht Magdeburg wurden die Angeklagten dafür wegen Totschlags verurteilt, der Bundesgerichtshof schließt einen Mord aus niedrigen Beweggründen jedoch nicht aus. Demnach ist das Verhalten der Angeklagten vor der Tat mehr zu berücksichtigen. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass eine Spontantat nicht die Annahme von niedrigen Beweggründen hindert.