Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG kommt es auf den Umfang des geplanten Umsatzes an, auf den die Aufzucht gerichtet ist.
In seinem Beschluss vom 25. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) mit der Frage beschäftigen, was eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln darstellt. Der Angeklagte im hiesigen Fall züchtete in seiner Wohnung 60 Cannabispflanzen, die er gewinnerbringend weiterverkaufte. Das Landgericht Braunschweig, welches sich mit dem Fall beschäftigte, verurteilte den Angeklagten dafür wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und verneinte, dass dabei eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorlag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht dabei jedoch von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, auf den Umfang des geplanten Umsatzes an, auf den die Aufzucht gerichtet ist. Das Landgericht stellte stattdessen auf die verwahrte Menge an Marihuana ab und hat somit außer Acht gelassen, dass Umstände im hiesigen Fall darauf hindeuten, dass Handel mit einer nicht geringen Menge Marihuana getrieben werden sollte.