Fotos einer bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Toilette verletzen nicht den höchstpersönlichem Lebensbereich der fotografierten Person nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 13. Februar 2023 entschieden, ob das Fotografieren einer bekleideten Frau im Vorraum einer Damentoilette den höchstpersönlichen Lebensbereich der Person nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt. Der Angeklagte begab sich unbefugt in die Damentoilette eines Einkaufszentrums und fotografierte im Vorraum dieser Toilette die 15-jährige Geschädigte beim Hände waschen. Für eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Angeklagte dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der Person verletzt haben. Das Landgericht Stuttgart erklärt in seinem Beschluss, dass sich bei der Entscheidung an dem Begriff der Intimsphäre orientiert werden kann. Diese beschreibt den engsten Persönlichkeitsbereich, der den Kernbereich der höchstpersönlichen Lebensgestaltung umfasst. Das Landgericht vertritt in seinem Beschluss die Auffassung, dass die Fotografie einer vollständig bekleideten Person nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Person anzusehen ist. Das Landgericht führt dazu aus, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie um den Schutz entkleideter Personen ging.