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Waffen

Anwalt für Strafrecht: Waffen

Pfefferspray als Waffe?

Pfeffersprays (Tierabwehrsprays) stellen keine Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG dar.

Dazu, ob und inwieweit Pfeffersprays Waffen darstellen können, äußerte sich der Bundesgerichtshof (2 StR 351/23) in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024. Das Tierabwehrspray (Pfefferspray) wurde zuvor beim Angeklagten, der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, aufgefunden. Der Bundesgerichtshof klärte auf, dass Tierabwehrsprays keine Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG sind und auch nicht als gekorene Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG gelten. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht vom Hersteller dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Ob sie nach dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Bestimmung zur Verletzung von Personen innehaben, muss also im Einzelfall geprüft werden. Indizien dafür können sich aus den äußeren Umständen oder auch aus dem Ort und der Art der Aufbewahrung ergeben.

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