Die Tathandlung beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr setzt voraus, dass die Tathandlung über die innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat.
In seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 setzte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 82/24) mit dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auseinander. Der Angeklagte warf eine Gehwegplatte auf das fahrende Auto der Geschädigten, was zu einem Sachschaden von 10.000 € führte. Die Zeugin fuhr zurück zum Angeklagten, der ihr daraufhin mit dem Tod drohte. Das Landgericht Darmstadt würdigte dieses Verhalten unter anderem als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der BGH entgegnet dem jedoch, dass die Tathandlung beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr voraussetzt, dass die Tathandlung über die innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat. Die Gefahrverursachung muss sich auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückführen lassen. Im hiesigen Fall wurde durch den Wurf mit der Gehwegplatte zwar in die Sicherheit des Straßenverkehrs eingegriffen, die Zeugin konnte das Auto jedoch weiterhin sicher beherrschen. Daher kann den getroffenen Feststellungen nicht entnommen werden, dass diese Beschädigung auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.